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Steuerrecht – Artikel – Die verdeckte Gewinnausschüttung

Die verdeckte Gewinnausschüttung

I. Was wird unter einer „verdeckten Gewinnausschüttung“ verstanden?

Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung (kurz: vGA) wird eine verhinderte Vermögensmehrung oder eine Vermögensminderung auf Gesellschaftsebene verstanden. Sie trägt den Namen „verdeckt“, weil die Gewinnauswirkung – im Gegensatz zur offenen Gewinnausschüttung – nicht auf einem Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht.

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II. Welche Anforderungen werden an Verträge zwischen Gesellschafter und Gesellschaft gestellt?

An die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseignern sind strenge Voraussetzungen geknüpft. Ein solcher Vertrag muss

· zivilrechtlich gültig sein,

· bei den GmbH beherrschenden Gesellschaftern auf jeden Fall im Voraus, möglichst schriftlich vereinbart werden,

· tatsächlich und auch so wie vereinbart durchgeführt werden,

· ernsthaft gemeint sein sowie

· die Leistungen und Gegenleistungen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen, wobei als Maßstab der „fremde Dritte“ gilt.

Die Verantwortung für eine verdeckte Gewinnausschüttung trägt grundsätzlich der GmbH – Geschäftsführer. Unter Umständen kommt auch eine Haftung wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung in Betracht, wenn er damit gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt oder eine Steuerhinterziehung kaschiert wird.

III. Mit welchen steuerlichen Folgen muss man bei einer verdeckten Gewinnausschüttung rechnen?

Der Gesellschafter unterliegt seit dem 01.01.2009 der Abgeltungsteuer.

Umsatzsteuerlich werden die verdeckten Gewinnausschüttungen auf der Ebene der GmbH wie folgt behandelt:

· Der GmbH wird die verdeckte Gewinnausschüttung außerhalb der Bilanz wieder zum steuerpflichtigen Gewinn hinzugerechnet. Die GmbH muss demnach Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag auf diesen „zusätzlichen“ Gewinn bezahlen.

· Die GmbH muss für die verdeckte Gewinnausschüttung wie für eine offene die 25 %-ige Abgeltungsteuer sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer an das Finanzamt abführen.

IV. Handlungsempfehlung: Prüfung durch den Fachanwalt

Die Vergangenheit zeigt, dass die Finanzämter im Rahmen von Betriebsprüfung ein besonderes Augenmerk auf Verträge zwischen Gesellschaftern und Gesellschaften legen. Sobald Gesellschafter und die Gesellschaft mittels gemeinsamer Verträge Leistungen austauschen möchten, ist stets auf den Fremdvergleich zu achten, um eine steuerliche Anerkennung der Verträge zu ermöglichen. Insoweit sollten komplexere Sachverhalte von Fachanwälten vor Verwirklichung überprüft werden.

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