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Gesellschaftsrecht – Artikel- Strafbarkeitsrisiken von Coronahilfen

I. Ausgangspunkt

Aufgrund der Corona-Pandemie können betroffene Unternehmen einige von Bund und Ländern angebotene Hilfeleistungen beantragen. Die von den betroffenen Unternehmen beantragten Hilfsangebote wurden in einer Zeit in Anspruch genommen, in welcher sich die Unternehmen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in einer wirtschaftlich kritischen – häufig auch existenzbedrohender – Lage befanden.

Aufgrund dieser Ausnahmesituation, aber vor dem Hintergrund, das eigene Unternehmen sowie die Arbeitsplätze vor der Existenzvernichtung zu bewahren, sind häufig Anträge gestellt worden, welche unvollständige oder unrichtige Angaben enthielten.

Die Antragsstellung mit unvollständigen oder unrichtigen Angaben können strafrechtliche Risiken für die verantwortlichen Unternehmensvertreter, aber auch zu enormen Sanktionsrisiken für die jeweiligen Unternehmen nach sich ziehen.

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II. Staatliche Hilfsmaßnahmen

Aufgrund des sog. Corona-Schutzschilds für Deutschland gab es u.a. die erste Hilfsmaßnahme im Frühjahr 2020. Darauffolgend wurden die Corona-Überbrückungshilfen I-III (September 2020 bis Juni 2021) gewährt. Zusätzlich bestanden branchenspezifische Vorkehrungen (z.B. neue Abschreibungsbedingungen für Saisonware oder die spezielle Berücksichtigung von Stornierungen in der Reisebranche) und es wurde eine Förderung der Investitionen in die Digitalisierung beschlossen.

Zusätzlich konnten sämtliche Unternehmen – unabhängig von ihrer Unternehmensgröße – Kurzarbeitergeld beantragen.

III. Mögliche Straftatbestände für Unternehmensverantwortliche durch die Beantragung und Inanspruchnahme von Corona-Hilfsmaßnahmen

Aufgrund unvollständiger oder unrichtiger Angaben im Rahmen der Corona-Hilfsmaßnahmen kann es zu strafrechtlich relevanten Handlungen kommen:

  1. Subventionsbetrug nach § 264 StGB

Die staatlichen Hilfsangebote sind Subventionen, Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und (kumulativ) der Förderung der Wirtschaft dienen.

In diesem Zusammenhang stellt die Corona-Soforthilfe (v.a. die später eingeführten Hilfsmaßnahmen wie die Novemberhilfen) eine Subvention dar.

Der Subventionsbetrug kommt vor allem dann in Betracht, wer für sich oder für andere unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen macht.

Bestraft werden soll aber auch, wenn die ausgezahlten Corona-Zahlungen nicht gemäß dem Förderungszweck genutzt werden, um etwa einen aufgrund der Corona-Pandemie erlittenen Liquiditätsengpass des Unternehmens zu überbrücken. Denn die Soforthilfen dienen ausschließlich den Aufwendungen, die für den laufenden Betrieb erforderlich sind.

2.         Steuerhinterziehung nach § 370 AO und Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB

Eine Strafbarkeit der Steuerhinterziehung sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelten besteht dann, wenn das Unternehmen Kurzarbeitergeld in der Form der Lohnaufstockung beantragt und erhält, die Arbeitnehmer ohne hinreichende Dokumentation aber weiterhin in größerem Umfang tätig sind. Falls das Unternehmen den infolge der Kurzarbeit gekürzten Lohn aufstockt, muss es weiterhin seiner Pflicht zur Abführung von Lohnsteuer nach § 3 Nr. 28a EstG und der zusätzlich anfallenden Sozialversicherungsbeiträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV nachkommen.

IV. Strafrechtliche Risiken für Unternehmen aufgrund der Beantragung der Corona-Hilfsmaßnahmen

Auch Unternehmen können sich aufgrund ungerechtfertigter Beantragungen von Corona-Hilfen erheblichen Risiken aussetzen.

So kommt eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG in Betracht. Die Verbandsbuße kann bei vorsätzlicher Tat nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG bis zu 10 Millionen EUR und bei fahrlässiger Tat nach § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 OWiG bis zu 5 Millionen EUR betragen.

Alternativ zur Geldbuße nach § 30 OWiG kann gegenüber dem Unternehmen auch eine Einziehung von Taterträgen angeordnet werden. Gegenstand der Einziehung ist dann das Erlangte oder in der Höhe entsprechender Geldbetrag. Der Einziehungsbetrag dürfte deshalb dem Betrag der ausgezahlten Corona-Hilfe oder des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes entsprechen.

Zudem sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 WRegG rechtskräftige Bußgeldentscheidungen in das Wettbewerbsregister einzutragen. So sind öffentliche Auftraggeber ab einem Nettoauftragsvolumen in Höhe von € 30.000,00 nach § 6 Abs. 1 WRegG verpflichtet, eine Registerabfrage vorzunehmen. Ein zwingender Ausschluss vom Vergabeverfahren zulasten des gelisteten Unternehmens erfolgt zwar nicht, aber der öffentliche Auftraggeber entscheidet nach § 6 Abs. 5 WRegG „nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung über den Ausschluss eines Unternehmens von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren“. Im Wettbewerbsregister eingetragene Unternehmen haben somit geringere Chancen den Auftrag zu erhalten als nicht gelistete Unternehmen.

Zusätzlich besteht eine Schadensersatzpflicht nach § 321 Nr. 3 SGB III gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, wenn das Unternehmen seine Berechnungs-, Auszahlungs,- Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten nicht erfüllt hat.

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