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Gesellschaftsrecht – Artikel – Meldung zum Transparenzregister

Meldepflicht für sämtliche Gesellschaften beim Transparenzregister kommt

· Börsennotierte Gesellschaften und ihre Tochtergesellschaften künftig auch meldepflichtig

· Befreiung bei Eintragung der erforderlichen Angaben im Handelsregister entfällt

I. Transparenzregister als Vollregister

In Zukunft wird man als transparenzpflichtige Rechtseinheit sich doppelt registrieren müssen (z. B. Handels- und Transparenzregister). Mit Inkrafttreten des TraFinG („Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“) wird das Transparenzregister zu einem Vollregister aufgewertet.

II. Wer ist künftig betroffen?

In Zukunft werden somit sämtliche juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet sein, die von ihnen ermittelten wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden, unabhängig davon, ob und ggf. welche Angaben bereits in anderen Registern hinterlegt sind. Zudem gilt diese Änderung auch für börsennotierter Gesellschaften.

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III. Wann brauche ich keine Eintragung in das Transparenzregister?

Wirtschaftlich Berechtigter ist grundsätzlich jede natürliche Person, welche unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte einer Gesellschaft hält oder auf vergleichbare Art und Weise Kontrolle über die jeweilige Gesellschaft hat.

Für den Fall, dass sich demnach alle relevanten Informationen z. B. aus dem Handelsregister oder dem Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister ergeben und diese elektronisch abrufbar sind, muss man bisher im Transparenzregister keine Eintragung vornehmen lassen.

IV. Welche Informationen muss ich in das Transparenzregister eintragen lassen?

· Vor- und Nachname

· Geburtsdatum

· Wohnort

· Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses

· Geburtsort (NEU)

· sämtliche Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten (NEU)

V. Meldepflicht ausländischer Gesellschaften

Erweiterungen erfahren auch die Meldepflicht ausländischer Gesellschaften: Waren ausländische Gesellschaften bisher gem. § 20 Abs. 1 S. 2 GwG nur meldepflichtig, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben, so soll dies künftig auch in Fällen eines „share deals“ gelten. Eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland muss somit ihre wirtschaftlichen Berechtigten zum Transparenzregister melden, wenn auf sie Anteile einer Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum im Sinne des § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz ( GrEStG) übergeht.

VI. Wie lange habe ich Zeit, die Eintragung vorzunehmen?

Das TraFinG ist zum 1. August 2021 in Kraft getreten. Aus diesem Grund gibt es für Gesellschaften, die zum ersten Mal meldepflichtig werden, folgende Übergangsfristen:

GmbHs, Genossenschaften, europ. Genossenschaften oder Partnerschaften30.06.2022
AG, SE oder KGaA31.03.2022
Alle weiteren Fälle31.12.2022

VII. Handlungsempfehlung

Es sollten alle Rechtseinheiten und Gesellschaften bzw. deren Geschäftsführung sich mit der neuen Meldepflicht beschäftigen und prüfen, welche Angaben in Zukunft zu melden sind. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen oder erfolgt die Meldung verspätet respektive unvollständig, drohen empfindliche Bußgelder.

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